Handy im Auto

"Kein Schwein ruft mich an," klagte 1992 Max Raabe begleitet von seinem Palastorchester. Denn es ist "Telefonieren, das Vergnügen andre zu hören ohne sie sehen zu müssen." M. Hinrich, deutscher Philosoph (1926-2015).

Allein, aus gutem Grund ist das Telefonieren am Steuer verboten, schließlich gibt es imer mehr Hinweise, dass die Reaktionsfähigkeit des telefonierenden Fahrers ähnlich eingeschränkt ist wie unter Alkoholeinfluss. Die Ablenkung durch Handynutzung hat Alkohol als Hauptursache für schwerste Verkehrsunfälle abgelöst.

Da aber nicht nur Handys häufig während der Fahrt genutzt werden, hat der Gesetzgeber reagiert und die alte Regelung ("Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Höer dees autotelefons aufgenommen oder gehalten werdenmuss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.")
durch die folgende neue Regelung ersetzt:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

 1.hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
 2.entweder
  a)nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
  b)zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
 

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

Das früher gerne genutzte Argument, bei dem Gerät hätte es sich um einen iPod (also einen MP3-Player ohne SIM-Karte, und daher kein Mobiltelefon) gehandelt, und nicht um ein iPhone, hilft jetzt nicht mehr weiter.

Auch ein Anwalt sollte nach der neuen Regelung besser nicht mehr im Auto diktieren.

Wer eines der genannten Geräte am Steuer benutzt, muss nun einer Geldbuße von mindestens 100 € zzgl. Verfahrenskosten von 28,50 € und dem Eintrag von einem Punkt in das Punkteregister in Flensburg rechnen. Kommt es während der Nutzung zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, erhöht sich die Geldbuße auf mindestens 150 € bzw. 200 €. Zudem wird ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt und die Anzahl der Punkte erhöhrt sich auf 2, so dass die Frist zur Tilgung auch erst in 5 Jahren anstatt in 2,5 Jahren abläuft. 

Auch beim Radfahrer - dessen Fahrzeug dann das Fahrrad ist - kann der "Handyverstoß" geahnet werden, hier jedoch "nur" mit einer Geldbuße von 55 €.

Bei "Beharrlichkeit" - also, wenn man mehrfach erwischt wurde- drohen eine Erhöhung der Geldbuße und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Hier hat die Behörde einen gewissen Ermessensspielraum.

Dass die Nutzung eine Mobiltelefons erlaubt sein soll, wenn der Motor nicht läuft, ist nicht mehr richtig. Wenn der Motor durch eine Start-Stop-Automatik ausgeschaltet wird, dass das Mobiltelefon trotzdem nicht benutzt werden, denn der Motor wird nicht bewusst zum Telefonieren ausgeschaltet. Nur wenn mit dem Zündschlüssel oder dem Startknopf der Motor vollständig ausgeschaltet wurde, darf telefoniert werden.

In jedem Fall bietet es sich an, die Beweislage und die Umstände des Einzelfall zu überprüfen. Gleichzeitig wird deutliche, dass es für einen Beschuldigten heutzutage nicht (mehr) leicht ist, sich selbst aus dem Vorwurf herauszureden.... . Meist führen erste Einlassungen des Beschuldigten in dieser Konstellation sogar dazu, dass es später kaum noch möglich ist, den Tatvorwurf zu entkräften, z.B. weil die Fahrereigenschaft "aus Versehen" zugegeben wurde.