Radfahrer

Radfahrer unterliegen auch der Straßenverkehrsordnung.

Entsprechend können Ordnungswidrigkeiten mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog geahndet werden. Oft werden kleinere Bußgelder noch meist belächelt, oder werden verärgert grummelnd u.U. sogar direkt vor Ort gezahlt.

Im amtlichen Bußgeldkatalog werden nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrern einzeln aufgeführt. In der REgel gilt bei nicht aufgeführten Verstößen, dass bei Verkehrsverstößen, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 35€ zahlen, bei Radfahrern und Fußgängern mit dem halben Regelsatz geahndet werden. Wenn der Bußgeldkatalog nichts anders vorsieht beträgt das Verwarnungsgeld für Radfahrer 15 €.

Hinzukommen können zum Bußgeldbescheid  Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 € hinzukommen.

Auch bei Radfahrern können Punkte ins Fahreignungsregister in Flensburg eingetagen werden.

 

Vielen Führerscheininhabern ist nicht bewusst, dass man auch als Radfahrer durch ein Verkehrsdelikt den Führerschein verlieren kann.

"Das Leben ist wie ein Fahrrad, man muss sich vorwärts bewegen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren, " so wird Albert Einstein zitiert. Dies kling tapfer und philosophisch. HIer sei dieses ZItat (zu unrecht) in einen anderen Kontext gerückt.

Ein Klassiker: Die Trunkenheitsfahrt mit dem Rad.

Diese stellt formal keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat dar.

Der Betroffene lässt extra den Wagen zuhause stehn, weil er schon ahnt, dass er nicht ganz nüchtern bleiben kann oder wird. dann erwischt ihn die Polizei auf dem Heimweg und das Unheil nimmt seinen Lauf. Hintergrund ist, dass sich inzwischen jeder 8. Fahrradunfall mit Verletzungsfolge unter Alkoholeinfluss ereignet, trägt dder Radfahrer die Schuld, liegt sogar in jedem vierten fall ein Alkohol-oder Drogenkonsum vor.

Die beiden schwerwiegendsten strafrechtlichen Vorwürfe, welche erhoben werden können sind:

 

a) § 315 cStGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ STGB § 315 c Abs. STGB § 315C Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB).

 

b) § 316StGB Trunkenheit im Verkehr

Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist (§ STGB § 316 Abs. STGB § 316 Absatz 1 StGB).