Grundsätzliches

"Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten," so wird der frühere US-amerikanische Präsident JF Kennedy zitiert.
 

Das Strafrecht dient dem Schutz "elemantarer Rechtsgüter": dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, des Eigentums, der Würde und Ehre. Auch soll es dafür sorgen, dass der Bestand der Rechtsordnung anerkannt und diese erhalten wird.

Zweck einer strafrechtlichen Verfolgung sind "Strafe" ("Sühne der Schuld") und Verhinderung weiterer Straftaten.

Anders als im Zivilrecht, wo es um Schaden und Schadenersatz geht, stehht hier somit einem Beklagten auf der anderen Seite in Person der Amts- bzw. Staatsanwaltschaft ein Staatsvertreter gegenüber.

Wird eine Straftat zur Anzeige gebracht, prüft jeweils die Amtsanwaltschaft zum einen die Beweislage und zum anderen, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. 

Diese Prüfung - welche häufig zur Verzögerung der Möglichkeit zur Akteneinsicht führt- ist langwieriger, wenn die Beweisaufnahme kompliziert ist (z.B. Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens, fehlender Postrücklauf wichtiger Zeugen) oder schwere Unfallfolgen vorliegen (schwere Verletzungen, großer Schaden).

Was immer wieder zur Irritation Geschädigter führt, ist dass häufig das Strafverfahren eingestellt wird, weil kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Hintergrund ist dann hierbei, dass eben werder eine juristisch gesehen sehr große Schuld erkannt wird, welche gesühnt werden müsste, oder  die Verletzung der Rechtsgüter nicht die Strafverfolgung rechtfertigt.

Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

Die Beweisanforderungen im Strafrecht sind andere als im Zivilrecht. So muss Strafrechtlich der Nachweis für die Schuld erbracht werden.

Hier geht es nicht um "Haftung" sondern eben die Verletzung von Rechtsgütern und Normen.

Entsprechend ist auch das Urteil eines strafrechtlichen Verfahrens nicht bindend für ein zivilrechtliches Verfahren. Erfolgte jedoch eine strafrechtliche Verurteilung, so wurde zumindest im strafrechtlichen Verfahren durch das Gericht davon ausgegangen, dass die Schuld nachgewiesen wurde. Dies ist im zivilrechtlichen Verfahren und v.a. in der zivilrechtlichen außergerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel hilfreich.

Grundsätzlich ist es jedoch natürlich möglich (wenn auch in der Tat höchst selten), dass sich der Sachverhalt im zivilrechtlichen Verfahren völlig anders darstellt. 

Umgelehrt bedeutet ein "Freispruch" im strafrechtlichen Prozess nur, dass die Schuld nicht nachgeweisen wurde. Eine zivilrechtliche Haftung oder zumindest Teilhaftung ist nicht unbedingt ausgeschlossen.

Unabhängig von diesen Überlegungen zeigt sich immer wieder, dass beispielsweise das Verfahren gegen selbst durch den Unfall schwer verletzte Beschuldigte eher eingestellt werden als wenn diese nicht verletzt wurden. Hintergrund ist, dass der potentielle Beklagte bereits durch das eigene Leid und die Lebenshemmung "Sühne" geleistet hat. Wiederum bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche durch Einstellung des Verfahrens unberührt.

Ein Aspekt, der Betroffenen jeweils schwer zu vermitteln ist, ergibt sich daraus, dass anders als strafrechtliche Ermittlungen nach Verkehrsunfällen solche bei Tatvorwürfen wie "Unfallflucht", "Beleidigung" oder "Betrug" deutlich seltener eingestellt werden.

Dies geht darauf zurück, dass hier juristisch gesehen höhere Rechtsgüter als beispielsweise der reine Materialschaden berührt sind.

Natürlich ist die einem früheren Unfallopfer, dessen Schädiger strafrechtlich nicht einmal vor Gericht musste, aufgrund einer im Affekt geäußerten Obszönität nicht nur tatsächlich vor den Richter treten muss, sondern auch verurteilt wird.

Für den Anwalt sind juristisch und prozesstaktisch sowohl im Verkehrsstrafrecht als auch im sonstigen Strafrecht andere Vorgehensweisen zu berücksichtigen.

Für Rechtsschutzversicherte ist zu beachten, dass bei Delikten, welche einen "Vorsatz" voraussetzen (Beispiele: "Betrug" oder "Unfallflucht"), die Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist. In diesen Fällen gilt es dann im Vorfeld die Erfolgsaussichten zu prüfen. Denn im Falle des Freispruchs entfällt natürlich auch der Vorwurf des Vorsatzes... .