EU-Führerschein


Idee des EU-Führerscheins

Das Bestreben der Europäischen Union ist stets, möglichst einheitliche Regeln und Standards zu schaffen. Damit soll ermöglicht werden, dass die EU-Staaten z. B. Entscheidungen ohne weitere eigene Prüfungen untereinander anerkennen.

Der EU-Führerschein ist das Ergebnis dieses Bestrebens.

Die sogenannte zweite EU-Führerscheinrichtlinie, die zu einer Vereinheitlichung der Führerscheine in den Mitgliedsstaaten führen sollte, ist mit dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) in Deutschland am 01.01.1999 wirksam geworden.

Seitdem gibt es in allen EU-Mitgliedsstaaten z. B. ein einheitliches Buchstabensystem für die Bezeichnung der einzelnen Führerscheinklassen. und die Anerkennung aller Führerscheine innerhalb der EU.

Seit dem 01.01.1999 gibt es somit auch in Deutschland den EU-Führerschein in Form einer scheckkartengroßen Plastikkarte. Dieser EU-Führerschein ist in allen EU-Staaten gleich gestaltet.

Mit dem Inkrafttreten der sogenannten dritten EU-Führerscheinrichtlinie zum 19.01.2013 wurde das System der EU-Führerscheine weiter vereinheitlicht.

Damit gilt: Mit dem Besitz eines EU-Führerscheins weist man nach, dass man gemäß der für die gesamte EU geltenden Vorschriften eine Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug besitzt. Ein solcher EU-Führerschein wird deshalb in jedem Mitgliedsstaat sowie in Island, Norwegen, der Schweiz und in Liechtenstein ohne weitere Prüfungen oder Nachweise anerkannt.

Umschreibung erforderlich

Die alten Führerscheine, wie z.B. die alten „grauen“ oder „rosafarbenen“ Papierführerscheine galten unbegrenzt. Auch auf den ersten EU-Kartenführerscheinen ist regelmäßig kein Ablaufdatum vermerkt.

Seit Inkrafttreten der dritten Führerscheinrichtlinie hat jedoch jeder Führerschein ein Ablaufdatum und dieses gilt nicht nur für die EU-Führerscheine, sondern auch für sämtliche nationalen Führerscheine, die noch im Umlauf sind, wie z. B. den grauen und rosa „Lappen“.

Hintergrund hierfür ist, endlich in der EU einen einheitlichen Führerschein einzuführen, denn gegenwärtig gibt es rund 110 verschiedene Führerscheinmodelle in der EU.

Deshalb wurde der 19.01.2033 als Stichtag festgesetzt, bis zu dem jeder existieren Führerschein, der vor dem 19.01.2013 erteilt wurde, in einen gültigen EU-Führerschein umgetauscht werden muss. Ab dem 19.01.2013 erteilte Führerscheine entsprechen bereits dem Modell des einheitlichen EU-Führerscheins. Diese Führerscheine haben eine Gültigkeit von 15 Jahren und müssen dann erneuert werden.

Wird ein vor dem 19.01.2013 erteilter Führerschein nicht in einen gültigen EU-Führerschein umgetauscht, wird der Führerschein ungültig.
Das heißt aber nach den bisherigen Regelungen nicht, dass man dann nicht mehr ein Kraftfahrzeug führen darf und sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, aber keinen gültigen Führerschein vorzeigen zu können, wird dann als Ordnungswidrigkeit bestraft.  

Die Umschreibung des nationalen Führerscheins in einen neuen EU-Führerschein führt ausschließlich die Führerscheinbehörde des Hauptwohnsitzes durch, denn dort wird auch die persönliche Führerscheinakte geführt.

Zur Umschreibung sind der alten Führerschein, ein gültiges Ausweisdokument und ein aktuelles biometrisches Passbild mitzubringen. Es ist also nicht erforderlich, den Führerschein „neu zu machen" und eine erneute Fahrprüfung abzulegen.

Besitzt man einen Führerschein mit der Fahrerlaubnisklasse 3, so berechtigt dieser Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 7,5 Tonnen. Es war dies der normale „Pkw-Führerschein“.

Nach den neuen EU-Fahrerlaubnisklassen entspricht der Pkw-Führerschein der Fahrerlaubnisklasse B, die zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3,5 Tonnen berechtigt.

Da grundsätzlich ein „Bestandsschutz“ besteht, darf jemand, der aufgrund der alten Fahrerlaubnisklasse 3 Fahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 7,5 Tonnen fahren durfte, auch mit den neuen Fahrerlaubnisklassen solche Fahrzeuge fahren. Allerdings fallen diese Fahrzeuge unter die neue Fahrerlaubnisklasse C1E.

Da die Fahrerlaubnisklasse C1E einem „kleinen Lkw-Führerschein“ entspricht, müssen zur Umschreibung eines Führerscheins der alten Klasse 3 in einen neuen Führerschein der Klasse C1E noch ein Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs sowie ein augenärztliches Attest vorgelegt werden. Der bereits erbrachte Nachweis der Teilnahme an den „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ und eine Sehbescheinigung eines Brillengeschäfts reichen nicht aus.

Beim Umtausch wird die alte Klasse 3 in die neuen Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E und L umgetauscht.

Stichtage für die Umschreibung

Da Millionen von Führerscheininhabern Ihren Führerschein umtauschen müssen und um zu vermeiden, dass diese die Umschreibung alle kurz vor dem Stichtag in Angriff nehmen, wurden Stichtage eingeführt, zu denen der Umtausch erfolgen muss. Welcher Stichtag gilt, richtet sich nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers.

Ge­burts­jahr           

   Stich­tag für den Füh­rer­schein­um­tausch

vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Januar 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

ab 1971

19. Januar 2025

Übrigens

Wer seinen alten Führerschein gerne als Erinnerungsstück behalten möchte, kann dies problemlos tun. Der alte Führerschein wird lediglich durch einen Stempelaufdruck oder das Abschneiden einer Ecke entwertet.