Fahrzeugschaden

"Alle wollen Schadenersatz, dabei sollte man froh sein, wen man den Schaden los wird," so wird verschiedenerorts Erhard Horst Bellermann zitiert.

Nach einem Verkehrsunfall ist es zunächst oft gar nicht so leicht, den Schaden loszuwerden.

Zum einen ist die Haftung zu klären, damit die gegnerische Versicherung in die Regulierung eintritt. Derweil streckt man die Reparturkosten schadensmindernd vor, so wie die angewandte Rechtsprechung es vorsieht. Vielen geschädigten fehlen hierfür jedoch die Mittel, dadurch steht dann auch der PKW nicht oder nur eingeschränkt oder verunstaltet zur Verfügung.

Häufig wird ein Ersatzmietwagen bereits von der Werkstatt angeboten. Dort wird jedoch bei der Beratung häufig nicht darauf geachtet, auf welche Fahrzeugklasse und für welche Nutzdauer tatsächlich selbst bei voller Haftung ein Anspruch besteht. Die Folge ist, dass das Unfallopfer dann auch nach der Regulierung auf einem Teil der unfallbedingten Mietwagenkosten sitzen bleibt. (Geschickterweise gehen diese dann u.U.. in die Tasche der Weklstatt, die zunächst so kulant falsch beraten hat.) Die Alternative ist die Geltendmachung des Nutzungsausfalls für die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer. Voraussetzung sind Nutzungswille (belegt durch Reparatur bzw. Neukauf) und Nutzungsabsicht (nicht selbst zu verletzt, u zu fahren).

Der Kostenvoranschlag für die Reparatur bzw.ab ca. 1.000,00 € auch ein Gutachten sind dann Grundlage für die Regulierung. Dabei besteht ein Anspruch auf die Reparkosten einer Fachwerkstadt bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen  bzw. solchen, die jünger als drei Jahre sind. In jedem Fall wird die gegnerische Versicherung versuchen, Kürzungen vorzunehmen, die dann im Einzelfall zu prüfen sind.

Möglich ist eine Abrechung auf Gutachtenbasis (keine Rechnung eingereicht, Betrag minus Mehrwertsteuer), dies nennt man die fiktive Abrechnung.

In Fällen mit wirtschaftlichem Totalschaden gibt es häufig Probleme mit dem anzusetzenden Restwert, welcher über die Angebote sigenannter Rrestwertankäufer ermittelt wird. Grundsätzlich gibt es in Sonderfällen durchaus auch die Möglichkeit einer Reparatur bei Totalschaden.Dich diese Sonderfälle sollten direkt abwaltlich abgeklärt weren.

Im Gutachten werden übringens die Ausstattung und noch vorhandener Treibstoff miterfasst. Schwierig ist es bisweilen mit dem Schadensersatz für Kindersitze. Hier kommt ees durchaus auch auf das Alter der Sitze, die Art den Unfalls und die Wiederbeschaffung (Nutzúngsabsicht) an. Weitere Schäden von im PKW befindlichen Gegenständen müssten mit Hilfe von Fotos nachgewiesen werden, zudem sind Anschaffungsbelege bzw. -datum relevant, da nur der Zeitwert zu ersetzen ist.

Ummeldegebühren u.ä. werden in der Regel ausgeglichen.

nicht erstattungsfähig ist der zeitliche Aufwand für die Regulierung und die Neubeschaffung eines Ersatzwagens.