Mängel

MÄNGEL – GEWÄHRLEISTUNG

Was tun, wenn man einen Mangel feststellt?
Wenn sich Mängel bemerkbar machen, hat der Verkäufer Anspruch auf Nachbesserung, auch dann, wenn dies dem Kunden ungelegen kommt. Der Käufer sollte auf gar keinen Fall selbst jemanden mit einer Reparatur beauftragen, ohne dies mit dem Verkäufer abgestimmt zu haben. Er riskiert sonst, auf den Kosten sitzen zu bleiben. In Einzelfällen, etwa bei vollständiger Fahruntüchtigkeit fernab des Herstellers, wird eine entsprechende Fachwerkstadt zu beauftragen sein. Auch dies ist mit dem Verkäufer zu klären. In manchen Kaufverträgen finden sich bereits entsprechende Regelungen für diesen Fall. Wird innerhalb der Herstellergarantie nicht entsprechend den Garantiebedingungen, also für gewöhnlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, so riskiert den Besitzer den Garantieschutz.
Anders als oft vermutet stellt ein Mangel, selbst wenn er gravierend ist, keinen Grund zum sofortigen Rücktritt von der Kaufentscheidung (Wandelung) oder Kaufpreis-) Minderung dar. Diese Wege werden erst in Erwägung gezogen, wenn die Behebung des Mangels eindeutig gescheitert ist.

Da solche Situationen für den Käufer oftmals sehr belastend sind und er sich gegenüber der Werkstatt trotz der Händlergarantie „am kürzeren Hebel“ fühlt, kann es sich lohnen, anwaltlichen Rat einzuholen. Die Abwicklung der Mängelbeseitigung bzw. die Bereitschaft dem Käufer finanziell entgegen zu kommen verbessern sich oft, wenn ein anwaltliches Schreiben vorliegt. Auch bei der Entscheidung, ob ein weiterer Versuch den Mangel zu beheben im juristischen Sinne noch zumutbar ist, kann der Anwalt helfen.