Unfall - Allgemeines

UNFALL – SCHADENSPOSITIONEN

Die ersten Schäden, die dem Unfallbeteiligten ins Auge fallen, sind die Schäden am Unfallfahrzeug. Diese sind – wie Sachverständige immer wieder darlegen – häufig weitaus erheblicher, als der Betroffene zunächst vermutet.
Neben diesen Sachschäden stellen Personenschäden mit ihren verschiedenen Schadenspositionen vom einmaligen Schmerzensgeld für die erlittenen körperlichen und seelischen Schäden über eine Schmerzensgeldrente, Arzt- und Heilbehandlungskosten, Erwerbs- und Verdienstausfallschaden, ein Haushaltsführungsschaden oder sogar Sterbekosten und Hinterbliebenenrente oft Ansprühe in ungleich höherem Rahmen dar.

Neben diesen gilt es jedoch weiter zu denken: so ist grundsätzlich die Mehrwertsteuer auf fast alle Schadensfallpositionen erstattungsfähig. Aber auch Überziehungszinsen, wenn durch Zahlung von Reparaturkosten das Konto überzogen werden muss, Mehrkosten durch Herabsetzung des Kfz-Schadenfreiheitsrabatts sowie eine Auslagenpauschale können geltend gemacht werden. Neben den Reparaturkosten können Sachverständigenkosten, Wertminderungsausgleich, Abschleppkosten, Standkosten, Entsorgungskosten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten anfallen und gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend zu machen sein.

Bisweilen sind auch zunächst nicht so nahe liegende Posten wie Schäden an in den Unfall verwickelten Verkehrszeichen, Bäumen, Bauwerken, Reinigungskosten für verschmutzte Kleidung oder Kinderbetreuungskosten, die durch notwendige Erledigungen entstehen, zu berücksichtigen.

Angesicht der daher in ihrem endgültigen Umfang häufig nicht absehbaren Forderungen, die das Opfer eines Verkehrsunfall haben mag, bzw. die Versicherung des Verursachers regulieren soll, empfiehlt sich zumindest ein Gespräch mit dem Anwalt, bei dem das weitere Vorgehen festgelegt werden kann, um nicht leichtfertig Fristen zur Anspruchwahrung zu versäumen.

Dringend zu vermeiden ist die direkte Meldung des Schadens an die betreffenden Haftpflichtversicherungen, da diese weder ein Interesse an einer hochwertigen Fahrzeugreparatur noch am Ausgleich vieler zusätzlicher Schadenspositionen haben. Die anwaltliche Vertretung dient in diesem Fall dazu Ihnen zunächst Ihre Ansprüche zu erläutern und sie der gegnerischen Versicherung darzulegen. Sollte diese auf Ihre Forderungen nicht eingehen, wird Sie der Anwalt über Ihre Aussichten in einem Rechtsstreit beraten und versuchen, Ihre Forderungen gerichtlich durchzusetzen.

Ein weiterer Aspekt ist, dass bisweilen eine eindeutige Schuldfrage im Verlauf der Sachbearbeitung aus verschiedenen Gründen, insbesondere aber auf Betreiben der in die Pflicht genommenen Versicherung in eine Teilschuld umgedeutet wird. Hier bedarf dann auch das Unfallopfer des rechtlichen Beistandes, um zu seinem Recht zu kommen.

Bei Verstoß gegen die „im Versicherungsvertrag festgeschriebenen Obliegenheiten“ wie z.B. im Fall des „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (Fahrerflucht) oder „Fahren im Zustand der Fahruntauglichkeit“ (Alkohol am Steuer) kann sogar die Haftung der eigenen Versicherung entfallen. Das heißt für den Versicherten, dass er in diesen Fällen – nur durch die so genannte Härtefallregelung geschützt – selbst mindestens bis zu 5.000 Euro zahlen muss. Bei Fahren unter Alkoholeinfluss in Kombination mit Fahrerflucht trägt der Verursacher sogar die ersten 10.000 Euro der Kosten selbst.

Es liegt also auf der Hand, dass in kritischen Fällen die erste anwaltliche Beratung vor jeder „Einlassung“, also Aussage gegenüber Dritten erfolgen sollte. Denn auch bei Falschangaben gegenüber der Versicherung erlischt der Versicherungsschutz.